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Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „GutsKinder e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Bremen und ist in das Vereinsregister unter VR 7893 HB des Amtsgerichts Bremen eingetragen. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Behinderte. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Betreuung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit Behinderung und von deren Familien durch Förderung von
a)  Beratung und Unterstützung von Eltern,
b)  Betrieb, Anregung oder Förderung von Einrichtungen für Kurzzeitwohnen oder ähnlichen Wohnmöglichkeiten,
c)  Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung für Kinder mit Behinderungen,
d)  integrativen Nachmittagsveranstaltungen für Kinder mit und ohne Behinderungen ,
e)  integrativer Hausaufgabenbetreuung für Kinder mit und ohne Behinderungen,
f)  Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Lebensumstände der Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen,
g)  Erschließung von Hilfsquellen für die Umsetzung der Vereinsziele.
(3) Der Verein kann sich zur Erreichung seiners Zweckes an anderen juristischen Personen beteiligen, juristische Personen gründen oder Vereinen beitreten sowie auch andere juristische Personen als Mitglieder aufnehmen. Die Unterstützung anderer juristischer Personen ist nur zulässig, soweit diese selbst steuerbegünstigt sind.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)  Der Verein beansprucht Förderung aus öffentlichen Mitteln.
(3)  Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4)  Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(5)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6)  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4 Mitgliedschaft
(1)  Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und aus fördernden Mitgliedern.
(2)  Aktive Mitglieder können nur natürliche Personen sein, die die Vereinsinteressen durch Zuwendungen mindestens in Höhe des Mitgliedsbeitrages und durch aktive Mitarbeit unterstützen. Die Mitgliedschaft gewährt eine Stimme.
(3)  Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck und die Ziele des Vereins unterstützt. Fördermitglieder haben auf einer Mitgliederversammlung nur beratende Stimme.
(4)  Die Mitgliedschaft wird durch schriftlich oder in Textform elektronisch übermittelte Beitrittserklärung und Annahme durch den Vorstand erworben. Eine Ablehnung der Aufnahme als Mitglied hat mit Begründung und schriftlich zu erfolgen. Sie gibt das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung in einem Verfahren entsprechend § 5 Absatz 5 dieser Satzung, dessen Text zusammen mit der Ablehnung mitzuteilen ist.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss, Tod bzw. Verlust der Rechtspersönlichkeit oder Auflösung des Verein.
(2)  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zulässig.
(3)  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind und der Beitrags nicht entrichtet ist. Die Mahnung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Post- oder Emailadresse verschickt wurde. Die Streichung ist dem Mitglied an die vorgenannte Adresse mitzuteilen.
(4)  Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Der Beschluss gilt als zugegangen, wenn er an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse verschickt wurde, selbst wenn er als unzustellbar zurückkommt.
(5)  Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat sie der Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Der Widerspruch gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
(6)  In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft besteht die Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

 

§ 6 Mitgliederbeiträge
(1)  Der Verein erhebt Mitgliederbeiträge.
(2)  Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3)  Die festgesetzten Beiträge sind Mindestbeiträge.
(4)  In begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

 

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand und Vertretung des Vereins
(1)  Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden , dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Diese bilden den geschäftsführenden Vorstand.
(2)  Es kann ein erweiterter Vorstand gebildet werden, der aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu vier Beisitzern besteht.
(3)  Der Vorstand wird alle vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Beginn eine Wahlperiode darf ein Vorstandsmitglied nicht älter als 66 Jahre sein. Eine Ausnahme von der Altersgrenze gilt nur für den Schriftführer bei Gründung. Vorstandsmitglieder bleiben auch über diese zeitliche Begrenzung hinaus bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung hat die Neuwahl des Vorstandes vorzunehmen. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann der geschäftsführende Vorstand einstimmig anstelle des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ein Ersatzmitglied bestellen, das in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wieder ausscheidet, wenn es nicht von dieser Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählt wird.
(4)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
(5)  Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Beschlüsse des Vorstands bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6)  Beschlüsse des Vorstandes sind unverzüglich von einem Vorstandsmitglied schriftlich festzuhalten und zu unterschreiben. Die Unterschrift des Vereinsvorsitzenden ist baldmöglichst nachzuholen.
(7)  Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich, so lange die Mitgliederversammlung nicht abweichend beschließt. Er hat Anspruch auf Ersatz seiner tatsächlichen Auslagen.
(8)  Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins
a: seine Organe für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten,
b: auch andere Vereinsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

 

§ 9 Mitgliederversammlung
(1)  Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung findet im September jeden Jahres statt und ist vom Vorstand einzuberufen. Sie wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet, Sind beide verhindert, hat ein Vorstandsmitglied einen Versammlungsleiter durch Abstimmung unter den anwesenden Vereinsmitliedern zu ermitteln.
(2)  Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf statt, aber tunlichst nicht öfter als zweimal jährlich.
(3)  Zwischen Einladung und dem Tag der ordentlichen Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage liegen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.
(4)  Einladung und Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung werden nur auf der homepage des Vereins www.GutsKinder.de bekannt gegeben. Zu anderen Mitgliederversammlungen ist schriftlich oder durch elektronische Übermittlung in Textform an die zuletzt dem Verein bekannt gegebenen Adressen einzuladen.
(5)  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
(a) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands über das Vorjahr und die Entwicklung des laufenden Jahres.
(b)  Beschlussfassung über den Vereinshaushalt und über eine Abschlussprüfung.
(c)  Entlastung des Vorstandes
(d)  Wahlen zum Vorstand
(e)  Beschlussfassung über die Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
(f)  Beschlussfassung über Änderungen der Satzung.
(g)  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(6) Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung dujrch Hand ufheben, sondern nicht auf Antrag in offener Abstimmung geheime Beschlussfassung verlangt wird.
(7)  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
(8)  Ein Beschluss über Satzungsänderungen, Abwahl von Vorstandsmitgliedern oder Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Im übrigen werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
(9)  Satzungsänderungen, die die Gemeinnützigkeit des Vereins betreffen, müssen im voraus vom Finanzamt genehmigt werden.
(10)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Bremische Evangelische Kirche (Körperschaft öffentlichen Rechts), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, insbesondere für Betreuung, Pflege, Förderung und Freizeitgestaltung behinderter Kinder und Jugendlicher und ihrer Geschwister.

 

§ 10 Haftung des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein nur für Schäden, die aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlungen oder Unterlassungen entstanden sind.